WIE KÖNNEN WIR BEHILFLICH SEIN?

Mietverwaltung

Unsere aktuellen Wohnungsangebote finden Sie immer auf unserer Immobilienscout24-Seite.

Da die Nachfrage viel höher als das Angebot ist, ist es uns leider derzeit nicht möglich, Wartelisten zu führen. Gerne können Sie sich aber konkret auf ein Wohnungsinserat auf immobilienscout24.de bewerben.

Nein, Sie erhalten bei uns eine Wohnung immer provisionsfrei.

Ja, für eine Mietwohnung müssen Sie als Sicherheit eine Kaution in Höhe von drei Kaltmieten hinterlegen.

Kreditauskünfte zur Vertragssicherheit sind bei jedem neuen Mietverhältnis üblich. Durch Einreichung einer SCHUFA-Selbstauskunft weisen Sie uns nach, ob Negativmerkmale wie beispielsweise nicht vertragsgemäße Abwicklungen oder sonstige finanzielle Verbindlichkeiten bestehen.

Grundsätzlich müssen Sie uns immer über Haustiere informieren. Insbesondere bei Hunden ist hierfür auch eine Genehmigung unsererseits erforderlich. Haustiere dürfen für die Hausgemeinschaft keine Belästigung oder Bedrohung darstellen.

Sollte in Ihrer Wohnung ein Schaden auftreten, informieren Sie bitte schnellstmöglich Ihren zuständigen Verwalter und lassen Sie uns diese Schadensmeldung per E-Mail zukommen.

Bitte informieren Sie hierfür Ihren zuständigen Verwalter per Mail/Telefon oder persönlich in unserer Geschäftsstelle in Waiblingen.

Eine kurze Information an Ihren zuständigen Verwalter genügt diesbezüglich.

  • Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  • Die Kündigung muss uns spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats bis zum Ablauf des übernächsten Monats vorliegen.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Mietparteien, gemäß Mietvertrag, unterschrieben sein.

Bitte kontaktieren Sie uns außerdem bezüglich eines Übergabetermins der Wohnung.  Die Wohnung ist in dem Zustand abzugeben wie im Mietvertrag und Übergabeprotokoll vereinbart. Regelungen über Schönheitsreparaturen, Mängel oder eigene Einbauten sind dabei ebenfalls zu beachten.

Sie erhalten die Kaution i. d. R. innerhalb von drei Monaten zurück, wenn:

    1. das Mietverhältnis beendet ist und Sie ausgezogen sind
    2. die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wurde
    3. keine offenen Forderungen wie Rückstände bei Miete oder Nebenkostenabrechnung bestehen
  • Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters, sondern geht auf seinen Mitmieter (Ehegatte, Lebenspartner, etc.) oder Erben über.
  • Die Angehörigen des verstorbenen Mieters müssen uns zunächst eine Kopie der Sterbeurkunde einreichen.
  • Der Mitmieter oder die Erben können das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

WEG-Verwaltung

Jeder Wohnungseigentümer ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Grundstück und Gebäude gemeinschaftlich verwaltet. Das Verwaltungsorgan ist die Wohnungseigentümerversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Verwalter schriftlich einberufen wird und in der jeder Eigentümer Sitz und Stimme hat. In der Eigentümerversammlung werden verbindliche Beschlüsse gefasst. Der Verwalter setzt die Beschlussfassung um und verwaltet im Übrigen das gemeinschaftliche Eigentum (§§ 10 – 19 WEG).

Es besteht die generelle Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auszustellen. Bevollmächtigt werden kann grundsätzlich die Verwaltung und der Verwaltungsbeirat, weitere zu bevollmächtigende Personen müssen in der Teilungserklärung aufgeführt sein. Ist nichts in der Teilungserklärung bestimmt, dann kann jeder von einer volljährigen Person vertreten werden.

Die Teilungserklärung ist die einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, mit der das Alleineigentum an einem Grundstück (mit Gebäude oder geplantem Gebäude) in Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) bzw. nicht zu Wohnzecken dienenden Räumen (Teileigentum). Fast immer wird die Teilungserklärung mit einer Gemeinschaftsordnung ergänzt, in der die Rechte und Pflichten der Eigentümer zueinander, Stimmrechte in der Eigentümerversammlung, Umlageschlüssel für Kosten und Lasten usw. auch abweichend von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt werden können.

Das Gemeinschaftseigentum besteht aus dem Grundstück sowie Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum der Eigentümer stehen (z.B. Flure, Treppenhäuser, Fahrradkeller, Trockenräume, Dachboden). Die Kosten der Verwaltung und Instandhaltung / Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums werden von den Eigentümern anteilig getragen (§ 1 Abs. 5 WEG).

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht das Sondereigentum an einer bestimmten Raumeinheit (Wohnung) oder an sonstigen Räumen (Teileigentum) und ist vom gemeinschaftlichen Eigentum zu trennen. An dem Sondereigentum hat der Eigentümer ein alleiniges Herrschaftsrecht, d. h., der Eigentümer kann über sein Sondereigentum verfügen, es also verkaufen, verschenken, vererben, vermieten und beleihen (§§ 3, 5 WEG).

Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht, eine bestimmte, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen, wie z. B. Gärten, Terrassen oder oberirdische KFZ-Stellplätze.

Die von uns erstellte Jahresabrechnung ist unterteilt in umlagefähige und nicht umlagefähige Aufwendungen, so dass Sie einen Anhaltspunkt gibt, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden können. Wir empfehlen die Verteilerschlüssel der Nebenkosten bei der Mietvertragserstellung zu beachten.

Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, benötigen wir von Ihnen umgehend eine Kopie des Kaufvertrags sowie folgende Informationen schriftlich:
1. Name und Adresse des neuen Eigentümers
2. Datum der Wohnungsübergabe bzw. des vertragsgemäßen Übergangs des Eigentums
3. Ihre persönliche neue Anschrift.